Gesellschaftsverein (Club) e.V.

 

Satzung

 beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21. März 1984

 

 zuletzt genehmigt durch Schreiben des Amtsgerichts Gießen vom 8. Mai 2008

 

Änderungen:     -     betr. Amtszeit am 18. 3. 1987

 

 

  1. I.Name, Sitz und Zweck des Vereins 

 

§ 1 Der Verein führt den Namen "Gesellschaftsverein (Club) e.V.".

Er hat seinen Sitz in Gießen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.

 

§ 2 Der Verein macht sich die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern zur Aufgabe.  Er veranstaltet unter anderem allgemeinbildende Vortragsabende, Festlichkeiten mit Tanz und Unterhaltung sowie kleinere und größere Fahrten.

Der Verein kennt unter seinen Mitgliedern keine Rangunterschiede und beruht auf demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.

 

II. Geschäftsjahr

 

§ 3Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

III.  Mitglieder

 

§ 4    Die Mitglieder des Vereins sind:         a) ordentliche Mitglieder  

  1. b)korporative Mitglieder 

  2. c)Ehrenmitglieder 

 

§ 5 Als ordentliche Mitglieder können volljährige Damen und Herren aufgenommen werden.

 

§ 6 Korporative Mitglieder können studentische Verbindungen und andere Vereinigungen werden.

 

§ 7 Ordentliche Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung wegen besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  Als solche haben sie alle Rechte ordentlicher Mitglieder.  Sie sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

 

§ 8    Die ordentlichen Mitglieder haben volles  Stimmrecht und sind berechtigt:

  1. a)soweit das Platzangebot reicht, die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und ihre unverheirateten Kinder, solange sie 

       wirtschaftlich noch nicht selbständig sind, mitzubringen;

  1. b)neue Mitglieder vorzuschlagen und  als Gäste zu den Veranstaltungen mitzubringen, um sie einzuführen.  Die beabsichtigte Einführung ist dem Vorstand  rechtzeitig vorher mitzuteilen und bedarf  seiner Genehmigung.  Dieselben Personen  sollten höchstens dreimal an den  Veranstaltungen des Gesellschaftsvereins  als Gäste teilnehmen.  Die Einladung der Gäste erfolgt, wie auch die allgemeine  Einladung der Mitglieder, nur durch den Vorstand. 

 

§ 9 Die korporativen Mitglieder haben in den  Mitgliederversammlungen je eine beratende Stimme.  Sie können jederzeit dem Vorstand und dem Beirat Anregungen übermitteln und im Rahmen der Möglichkeiten an den Veranstaltungen des Gesellschaftsvereins teilnehmen.

 

 § 10  Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederver -

           versammlung bestimmt wird. Korporative Mitglieder zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung.

           Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.

 

IV.   Vereinsorgane und ihre Befugnisse

 

§ 11    Organe des Vereins sind:      a) der Vorstand  

  1.                                                    b)     der Beirat        

                                               c)    die Mitgliederversammlung.

 

§ 12        Der Vorstand besteht aus   3 bis 5 gleichberechtigten  Mitgliedern, die die  anfallenden

         Aufgaben,   insbesondere  eines Schriftführers, der Kassenführung und des Vorsitzes im Beirat,

         intern   unter sich verteilen.

 

 

§ 13   Jedes Vorstandsmitglied  vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

          Jedes Vorstandsmitglied ist  alleinvertretungsberechtigt..  

Dem Vorstand obliegt die  Programmgestaltung für die im § 2 der  Satzung aufgeführten

Veranstaltungen.  Er wacht  über die Handhabung der  Satzung, vollzieht die satzungsgemäß  

          gefaßten Beschlüsse,  sorgt für die  ordnungsgemäße Aufbewahrung der  Archivunterlagen,

beruft für die  Erledigung der Archivarbeiten ein  Vereinsmitglied als Archivar und  beschließt

über  weitere  Angelegenheiten, mit Ausnahme der  Entscheidungen, die der  

          Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.  Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.   Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

Die Vorstandsmitglieder    werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, auf Wunsch in geheimer Wahl.  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.  Die Amtszeit des Vorstandes beginnt jeweils am 1. April.

 

§ 14 Der Beirat soll aus sechs Mitgliedern bestehen.  Er steht dem Vorstand beratend zur Seite und ist vor allem für die Durchführung der gesellschaftlichen Veranstaltungen zuständig.    

          Den Vorsitz im Beirat führt ein Mitglied des Vorstandes.

Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt in gleicher Weise wie die der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren.  Die Amtszeit beginnt ebenfalls am 1. April.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes kann der Vorstand ein kommissarisches Beiratsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen.

 

§ 15   Die Tätigkeit der Vorstands- und  Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.   Auslagen, die die

          Geschäftsführung  notwendigerweise mit sich bringen,  werden auf Nachweis erstattet

 

§ 16 Die Kassenführung ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und von denen jeder möglichst nicht öfter als drei Jahre hintereinander im Amt sein soll.

 

 

 

 

 

 

§ 17 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im 1. Kalendervierteljahr mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen und gegebenenfalls außerordentlichen Mitgliederversammlung.

b) Genehmigung des Geschäftsberichts und des Kassenberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr.

c) Entlastung des Vorstandes, des Beirats und der Rechnungsprüfer.

d) Neuwahl des Vorstandes, des Beirats und der Rechnungsprüfer.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

f) Festsetzung der Höhe und Zahlweise der Mitgliedsbeiträge sowie einer Aufnahmegebühr.

g) Vermögensangelegenheiten.

h) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder.

i) Satzungsänderungen.

j) Ausschluß eines Vereinsmitgliedes im Einspruchverfahren gemäß § 22 der Satzung.

k) Beschlußfassung über den Antrag auf Vereinsauflösung.

 

Zu Punkt a) bis h) entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (s. auch § 23).

          Zu den Punkten i, j und k ist eine Mehrheit von 2/3 der  abgegebenen Stimmen notwendig .

 

§ 18 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer zweiwöchigen Einberufungsfrist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen:

a) auf Beschluß des Vorstandes

  1. b)auf einen schriftlichen - unter Angabe der Tagesordnung - zu begründenden Antrag von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder, berechnet nach dem Mitgliedsbestand am Schluß des letzten Geschäftsjahres 

  2. c)bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, durch das die Zahl der Vorstände unter drei sinkt. 

 

§ 19 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bei ordnungsgemäßer Einberufung rechtswirksam.  Sie bedürfen lediglich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (siehe auch § 23), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Eine Vertretung ist unzulässig.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,     das von zwei Vorstands-mitgliedern   zu unterschreiben ist.

 

V. Aufnahme,  Austritt und Ausschluß

 

§ 20   Über die Aufnahme neuer Mitglieder  entscheidet der Vorstand. Es müssen sich

          mindestens drei Vorstandsmitglieder für die Aufnahme aussprechen. Auf Antrag ist geheim

          abzustimmen.

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.  Der/die Interessent/in sowie der/die Antragsteller/in erhält Gelegenheit, an mehreren Clubveranstaltungen als Gast zum gegenseitigem Kennenlernen teilzunehmen.  Der Antrag kann von Ehepaaren und von Einzelpersonen gestellt werden.  Die Eheschließung von Einzelmitgliedern ist dem Vorstand anzuzeigen. Sie hat die automatische Aufnahme des neuen Ehepartners als Mitglied zur Folge, falls dies in der Anzeige nicht ausdrücklich abgelehnt wird.

 

§ 21 Die Mitgliedschaft erlischt: a)    durch Tod  

                                                                  b)    durch schriftliche Austrittserklärung

                                                                  c)  durch Ausschluß.

          In jedem Fall ist der Jahresbeitrag für jedes angefangene Kalenderjahr in voller Höhe zu zahlen.

 

§ 22   Der Vorstand ist berechtigt, ein ordentliches Mitglied auszuschließen bei:

 a) Satzungsverstößen

 b) Verstößen gegen den Geist und Zweck des Vereins, insbesondere bei einem vereinsschädigenden und einem den Grundsätzen des Gesellschaftsvereins zuwiderlaufenden Verhalten.

Zum Ausschluß eines Mitgliedes genügt die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

  Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt

Gegen den Ausschluß durch den  Vorstand ist ein Einspruch zulässig, der binnen eines Monats nach Erhalt des Vorstandsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen ist und  über den die Mitgliederversammlung endgültig  entscheidet.  Bis  zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des vom  Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.

Zu einer Bestätigung des Vorstandsausschlußbeschlusses durch die Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 23 Bei der Beschlußfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

 

VI. Schlußbestimmungen

 

§ 24 Die Mitglieder verpflichten sich mit ihrer Aufnahme, die Bestrebungen und Ziele des Vereins jederzeit zu fördern und zu unterstützen.  Sie erkennen sämtliche Rechte und Pflichten an, die sich aus der Mitgliedschaft zu dem Verein ergeben.

 

§ 25   Soweit die Satzung besondere Bestimmungen nicht enthält, beurteilen sich die Rechtsverhält-

          nisse des Vereins  und seiner Mitglieder nach den  Vorschriften des Bürgerlichen  Gesetz-

          buches.  Bei Rechtsstreitigkeiten ist  Gießen Gerichtsstand.

 

§ 26   Bei Auflösung des Vereins ist eine Verteilung des Vermögens unter den  Mitgliedern ausge-

          schlossen.  Es wird caritativen oder kulturellen Zwecken  zugeführt.

 

§ 27  entfällt